In einem Entscheid vom 25. Oktober 2000 (vgl. VPB 65.49) hat der Präsident der EDSK die Notwendigkeit einer unentgeltlichen rechtlichen Verbeiständung bezüglich eines Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welcher keinerlei Formvorschriften kennt und auch keine rechtliche Begründung erfordert, verneint. Es wurde ausgeführt, zur Stellung eines solchen Auskunftsbegehrens sei jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne rechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende sprachliche Kenntnisse besitze, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu formulieren.