Als solche Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 232 E. 2.5.2 und BGE 125 V 32 ff. E. 4b S. 36, je mit Hinweisen). In einem Entscheid vom 25. Oktober 2000 (vgl. VPB 65.49) hat der Präsident der EDSK die Notwendigkeit einer unentgeltlichen rechtlichen Verbeiständung bezüglich eines Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welcher keinerlei Formvorschriften kennt und auch keine rechtliche Begründung erfordert, verneint.