E. 4b S. 36, mit Hinweisen). c. Vorliegend ging es nicht um einen Eingriff - insbesondere nicht einen schweren - in die Rechtsposition des Beschwerdeführers; vielmehr ging es um eine Datenänderung im AUPER 2 auf eigenes Ersuchen. Deshalb müssten nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als solche Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 232 E. 2.5.2 und BGE 125 V 32 ff.