Bei der Klärung dieser Frage sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen; die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 232 E. 2.5.2, mit Hinweisen).