3 128 I 225 E. 2.3.; s. auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 233 ff., insbesondere 254). b. Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die Verbeiständung durch einen amtlichen Rechtsvertreter angewiesen war. Bei der Klärung dieser Frage sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen;