Heute kann somit ein derartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens geltend gemacht werden. Er gilt für jedes staatliche Verfahren, «in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf» (BGE 119 Ia 264 E. 3a, BGE 121 I 62 E. 2a bb sowie neustens BGE