29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; aArt. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV[2]]). Er wird vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung inzwischen für sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege einschliesslich der nichtstreitigen Verwaltungsverfahren anerkannt. Heute kann somit ein derartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens geltend gemacht werden.