Rz. 2.14). Geht man wie die Vorinstanz von einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung aus, ist die weitere Voraussetzung für deren selbständige Anfechtbarkeit, die Bewirkung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, bei im Übrigen gegenstandslos gewordener Hauptsache ohne weiteres zu bejahen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.a. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit er sich nicht direkt aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt, unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (nunmehr Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101;