b. In der Hauptsache ging es im Verfahren vor dem BFF um die Änderung von Personendaten des Beschwerdeführers im AUPER 2. Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Hauptsache als Beschwerdeinstanz wäre bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) gelegen. Diese ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, handle es sich bei der angefochtenen Verfügung nun um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. h VwVG oder um einen Endentscheid in Anwendung von Art. 64 VwVG (vgl. A. Moser, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen [Th. Geiser/P. Münch, Hrsg.] Rz. 2.14).