Aus den Erwägungen: 1.a. Angefochten ist eine nach Erledigung der Hauptsache separat ergangene Verfügung des BFF, welche inhaltlich als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu betrachten ist. Da der Beschwerdeführer die für die Anfechtung von Zwischenverfügungen vorgesehene zehntägige Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) eingehalten hat, erübrigt es sich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung formell als Endentscheid über Verfahrenskosten zu betrachten wäre. b. In der Hauptsache ging es im Verfahren vor dem BFF um die Änderung von Personendaten des Beschwerdeführers im AUPER 2.