2 gar nicht damit gerechnet werden können, dass das Gesuch derart problemund formlos bewilligt würde. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung sei deshalb von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Schon alleine weil das Namensänderungsverfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreife, wäre selbst beim Fehlen von besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen sei, die Verbeiständung geboten gewesen. Aus den Erwägungen: 1.a.