B. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der erwähnten Verfügung des BFF, soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Anwaltskosten abgewiesen wurde, und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das erstinzanzliche Verfahren. In der Begründung stellt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf den Standpunkt, das Gesuch um Änderung des Namens sei ausführlich begründet worden, weil in keiner Weise damit zu rechnen gewesen sei, dass eine Bewilligung so form- und problemlos erteilt werden könnte, wie das dann tatsächlich geschehen sei.