Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen hätten sich im Verfahren vor dem BFF - das bereits innerhalb von zwei Tagen mit einer Gutheissung des Hauptbegehrens erledigt werden konnte - offensichtlich nicht gestellt. Schwierigkeiten des Gesuchstellers im Verkehr mit kantonalen Behörden zwecks Ausstellung eines Familienbüchleins könnten für die Beurteilung der Frage, ob eine anwaltliche Vertretung vor dem BFF sachlich geboten war, nicht relevant sein. B.