Diese Voraussetzung erachtete das BFF nicht als gegeben. Im vorliegenden Fall sei es um eine Abänderung von Personendaten im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2) ersucht worden. Das nachfolgende (kurze) Verfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz wie auch vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht worden, weshalb sich die Mitwirkung des Gesuchstellers hauptsächlich auf das Bezeichnen von geeigneten Beweismitteln beschränkt habe. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen hätten sich im Verfahren vor dem BFF - das bereits innerhalb von zwei Tagen mit einer Gutheissung des Hauptbegehrens erledigt werden konnte - offensichtlich nicht gestellt.