Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Gesuches (Datenänderung) wurden als erwiesen erachtet. Hingegen stellte sich das BFF auf den Standpunkt, gemäss Praxis des Bundesgerichts dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung in einem nicht streitigen erstinstanzlichen Verfahren nur in denjenigen Fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen, denen ein auf sich allein gestellter Gesuchsteller nicht gewachsen wäre, dies als notwendig erscheinen liessen (BGE 114 V 228 f., BGE 119 Ia 264 ff.). Diese Voraussetzung erachtete das BFF nicht als gegeben.