In der Begründung wurde festgestellt, dass das BFF die gewünschte Datenänderung mit Schreiben vom 24. Januar 2002 ohne Erhebung von Verfahrenskosten vorgenommen hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in diesem Punkt somit als gegenstandslos geworden betrachtet. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Gesuches (Datenänderung) wurden als erwiesen erachtet.