1 Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Mit der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit die Befreiung von den Verfahrenskosten betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit die anwaltliche Verbeiständung betreffend - abgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, dass das BFF die gewünschte Datenänderung mit Schreiben vom 24. Januar 2002 ohne Erhebung von Verfahrenskosten vorgenommen hatte.