Berichtigung eines Personennamens im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2). Unentgeltliche Rechtspflege. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG. Art. 65 Abs. 2 VwVG. Kein Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts im Verfahren auf Berichtigung eines Personennamens im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2) durch das Bundesamt für Flüchtlinge.