{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-74--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006104.pdf?ID=150006104", "Checksum": "3ffdf2a00ca75a67b78559aec4d63e35"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "747c35a76e10ff73583b5ff61493dee5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r\n\n 3\n128 I 225 E. 2.3.; s. auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und\nJustizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 233 ff.,\ninsbesondere 254).\nb. Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer zur\nWahrung seiner Rechte auf die Verbeiständung durch einen amtlichen\nRechtsvertreter angewiesen war. Bei der Klärung dieser Frage sind nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des\nEinzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften\nzu berücksichtigen; die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche\nVerbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen\nsind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls\ndas in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des\nBetroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters\ngrundsätzlich geboten (BGE 128 I 232 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Diese wird auch\nnicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von\nder Offizialmaxime oder vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird; die\nOffizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen\neine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen\nstrengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 ff. E. 4b S. 36, mit Hinweisen).\nc. Vorliegend ging es nicht um einen Eingriff - insbesondere nicht einen\nschweren - in die Rechtsposition des Beschwerdeführers; vielmehr ging es\num eine Datenänderung im AUPER 2 auf eigenes Ersuchen. Deshalb müssten\nnach der zitierten Praxis des Bundesgerichts besondere tatsächliche oder\nrechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich\nallein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als solche Schwierigkeiten, die eine\nVerbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des\nGesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren\nzurechtzufinden (BGE 128 I 232 E. 2.5.2 und BGE 125 V 32 ff. E. 4b S. 36, je mit\nHinweisen).\nIn einem Entscheid vom 25. Oktober 2000 (vgl. VPB 65.49) hat der Präsident\nder EDSK die Notwendigkeit einer unentgeltlichen rechtlichen Verbeiständung\nbezüglich eines Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1),\nwelcher keinerlei Formvorschriften kennt und auch keine rechtliche\nBegründung erfordert, verneint. Es wurde ausgeführt, zur Stellung eines\nsolchen Auskunftsbegehrens sei jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne\nrechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende\nsprachliche Kenntnisse besitze, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu\nformulieren.\nDas vorliegende, auf Vornahme einer Datenänderung im automatisierten\nPersonenregistratursystem AUPER 2 abzielende Verwaltungsverfahren\nstellt offensichtlich keine höheren Anforderungen. Konkret ging es um die\nÄnderung des Namens eines elfjährigen Kindes, der offenbar von Anfang an\nfalsch erfasst worden war. Die gewünschte Änderung erforderte einzig einen\nentsprechenden Antrag sowie die Vorlage der die Richtigkeit der gewünschten\nÄnderung belegenden Dokumente. Im Verkehr mit dem BFF ist auch nicht\ndie ausreichende Kenntnis einer Landessprache erforderlich, da dieses\nAmt täglich mit Flüchtlingen aus allen Kontinenten, die sich in den hiesigen\n\n4\nSprachen nicht verständigen können, zu tun hat. Dem Antrag auf Änderung\ndes Namens wurde denn auch sofort und ohne weiteres entsprochen. In\nFrage steht hier zudem einzig die Verbeiständung des Beschwerdeführers im\ndarauf abzielenden Verfahren vor dem BFF; Bemühungen des Rechtsvertreters\nausserhalb dieses Verfahrens (Rechtsberatung; Schwierigkeiten im Verkehr\nmit kantonalen Behörden u. dgl.) fallen, wie die Vorinstanz zutreffend\nfestgehalten hat, grundsätzlich nicht in Betracht.\n3. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als offensichtlich\nunbegründet und ist daher abzuweisen. Dies hat die Kostenpflicht des\nBeschwerdeführers zur Folge. Da dieser indessen offensichtlich nicht in\nder Lage wäre, die Verfahrenskosten zu bezahlen, erscheint es angebracht,\nsie ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz, zu erlassen.\nBeantragt wurde ausserdem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nfür das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt X als\nunentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung\nder Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ohne weiteres als gegeben;\nsie wäre auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden. Hingegen\nkann die materielle Voraussetzung (kein von vornherein aussichtsloses\nVerfahren) nicht bejaht werden. Aufgrund der reichhaltigen publizierten\nRechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts (EVG) sind die Voraussetzungen für die Beiordnung\neines amtlichen Rechtsbeistandes hinlänglich bekannt und war absehbar,\ndass diese für das auf Vornahme der Namensänderung im AUPER 2 beim BFF\nabzielende Gesuchsverfahren nicht gegeben sein konnten. Der entsprechende\nAntrag ist deshalb auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren\nabzuweisen.\n[2] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.\nofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.\nPar.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.74 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom\n14. April 2003\n\n"}