{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-74--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006104.pdf?ID=150006104", "Checksum": "3ffdf2a00ca75a67b78559aec4d63e35"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "747c35a76e10ff73583b5ff61493dee5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r\n\n 2\ngar nicht damit gerechnet werden können, dass das Gesuch derart problemund formlos bewilligt würde. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen\nVerbeiständung sei deshalb von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden.\nSchon alleine weil das Namensänderungsverfahren besonders stark in die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers eingreife, wäre selbst beim Fehlen von\nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, denen er nicht\ngewachsen sei, die Verbeiständung geboten gewesen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Angefochten ist eine nach Erledigung der Hauptsache separat ergangene\nVerfügung des BFF, welche inhaltlich als Zwischenverfügung im Sinne von\nArt. 45 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu betrachten ist. Da der\nBeschwerdeführer die für die Anfechtung von Zwischenverfügungen\nvorgesehene zehntägige Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) eingehalten hat,\nerübrigt es sich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung formell als\nEndentscheid über Verfahrenskosten zu betrachten wäre.\nb. In der Hauptsache ging es im Verfahren vor dem BFF um die Änderung\nvon Personendaten des Beschwerdeführers im AUPER 2. Die sachliche\nZuständigkeit zur Beurteilung der Hauptsache als Beschwerdeinstanz wäre bei\nder Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) gelegen. Diese ist nach\ndem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls zuständig zur Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde, handle es sich bei der angefochtenen Verfügung\nnun um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. h VwVG\noder um einen Endentscheid in Anwendung von Art. 64 VwVG (vgl. A.\nMoser, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen [Th. Geiser/P.\nMünch, Hrsg.] Rz. 2.14). Geht man wie die Vorinstanz von einer selbständig\nanfechtbaren Zwischenverfügung aus, ist die weitere Voraussetzung für\nderen selbständige Anfechtbarkeit, die Bewirkung eines nicht wieder\ngutzumachenden Nachteils, bei im Übrigen gegenstandslos gewordener\nHauptsache ohne weiteres zu bejahen. Auf die Beschwerde ist deshalb\neinzutreten.\n2.a. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit er sich nicht\ndirekt aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt, unmittelbar aufgrund\nder Bundesverfassung (nunmehr Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; aArt. 4\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 [aBV[2]]). Er wird vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung\ninzwischen für sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege einschliesslich\nder nichtstreitigen Verwaltungsverfahren anerkannt. Heute kann somit ein\nderartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur der\nEntscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens geltend\ngemacht werden. Er gilt für jedes staatliche Verfahren, «in welches der\nGesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte\nbedarf» (BGE 119 Ia 264 E. 3a, BGE 121 I 62 E. 2a bb sowie neustens BGE\n\n"}