{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-74--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006104.pdf?ID=150006104", "Checksum": "3ffdf2a00ca75a67b78559aec4d63e35"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 14.04.2003 JAAC 67.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "747c35a76e10ff73583b5ff61493dee5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 14.04.2003 JAAC 67.74 \r\n\n JAAC 67.74\n\nEntscheid des Präsidenten der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission vom 14. April 2003\n\nRectification de données personnelles dans le système d’enregistrement\nautomatisé des personnes (AUPER 2). Assistance judiciaire gratuite.\nArt. 25 al. 3 let. a LPD. Art. 65 al. 2 PA.\nPas de droit à l’assistance judiciaire gratuite par un avocat dans\nla procédure de rectification du nom de personne dans le système\nd’enregistrement automatisé des personnes (AUPER 2) par l’Office des\nréfugiés.\n\nBerichtigung eines Personennamens im automatisierten\nPersonenregistratursystem (AUPER 2). Unentgeltliche Rechtspflege.\nArt. 25 Abs. 3 Bst. a DSG. Art. 65 Abs. 2 VwVG.\nKein Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts im\nVerfahren auf Berichtigung eines Personennamens im automatisierten\nPersonenregistratursystem (AUPER 2) durch das Bundesamt für\nFlüchtlinge.\n\nRettifica di dati personali nel sistema di registrazione automatizzato\ndelle persone (AUPER 2). Patrocinio gratuito.\nArt. 25 cpv. 3 lett. a LPD. Art. 65 cpv. 2 PA.\nNon vi è diritto al patrocinio gratuito di un avvocato nella procedura\ndi rettifica del nome di una persona effettuata dall’Ufficio federale\ndei rifugiati nel sistema di registrazione automatizzato delle persone\n(AUPER 2).\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Mit der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF)\nwurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit die Befreiung von\nden Verfahrenskosten betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\nHingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit die\nanwaltliche Verbeiständung betreffend - abgewiesen. In der Begründung\nwurde festgestellt, dass das BFF die gewünschte Datenänderung mit Schreiben\nvom 24. Januar 2002 ohne Erhebung von Verfahrenskosten vorgenommen\nhatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in\ndiesem Punkt somit als gegenstandslos geworden betrachtet. Die Bedürftigkeit\ndes Gesuchstellers und die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des\nGesuches (Datenänderung) wurden als erwiesen erachtet. Hingegen stellte sich\ndas BFF auf den Standpunkt, gemäss Praxis des Bundesgerichts dränge sich\neine anwaltliche Verbeiständung in einem nicht streitigen erstinstanzlichen\nVerfahren nur in denjenigen Fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder\ntatsächliche Fragen, denen ein auf sich allein gestellter Gesuchsteller nicht\ngewachsen wäre, dies als notwendig erscheinen liessen (BGE 114 V 228 f.,\nBGE 119 Ia 264 ff.). Diese Voraussetzung erachtete das BFF nicht als gegeben.\nIm vorliegenden Fall sei es um eine Abänderung von Personendaten im\nautomatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2) ersucht worden. Das\nnachfolgende (kurze) Verfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz wie auch\nvom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht worden,\nweshalb sich die Mitwirkung des Gesuchstellers hauptsächlich auf das\nBezeichnen von geeigneten Beweismitteln beschränkt habe. Schwierige\nrechtliche oder tatsächliche Fragen hätten sich im Verfahren vor dem\nBFF - das bereits innerhalb von zwei Tagen mit einer Gutheissung des\nHauptbegehrens erledigt werden konnte - offensichtlich nicht gestellt.\nSchwierigkeiten des Gesuchstellers im Verkehr mit kantonalen Behörden\nzwecks Ausstellung eines Familienbüchleins könnten für die Beurteilung der\nFrage, ob eine anwaltliche Vertretung vor dem BFF sachlich geboten war, nicht\nrelevant sein.\nB. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der erwähnten Verfügung\ndes BFF, soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die\nAnwaltskosten abgewiesen wurde, und die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege für die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten sowohl für das\nBeschwerdeverfahren als auch für das erstinzanzliche Verfahren.\nIn der Begründung stellt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf\nden Standpunkt, das Gesuch um Änderung des Namens sei ausführlich\nbegründet worden, weil in keiner Weise damit zu rechnen gewesen sei,\ndass eine Bewilligung so form- und problemlos erteilt werden könnte, wie\ndas dann tatsächlich geschehen sei. Es liege auf der Hand, dass der kaum\ndie deutsche Sprache verstehende Vater des Gesuchstellers nicht selber\nein schriftliches Gesuch an das BFF schreiben konnte. Keine der von ihm\nkontaktierten Behörden hätten ihm das Problem lösen können. Erst der von\nihm kontaktierte Anwalt sei nach dem Studium der vorhandenen Unterlagen\nzum Schluss gekommen, dass für die Namensänderung ein Gesuch beim BFF\nzu stellen war. Angesichts der Unmöglichkeit, die für das Familienbüchlein\nerforderlichen Unterlagen zu beschaffen, habe zudem offensichtlich ganz und\n\n"}