1 - Art. 25 Abs. 2 DSG enthält eine spezifische Regelung der Beweislast. Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der sich nur auf die Angaben der betroffenen Person stützenden Daten, kann die Eidgenössische Datenschutzkommission die Berichtigung nur unter anbringung des strittigen Charakters derselben in der Datenbank anordnen; sie kann über die Anbringung ohne diesbezügliche Parteianträge entscheiden (E. 4c und d).