Berichtigung des Namens eines Asylbewerbers im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2). Anbringung des Vermerks, dass die Richtigkeit bestritten ist, von Amtes wegen. Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a DSG. - Wenn ein Ausländer keinen Identitätsausweis vorweisen kann, ist er aufgrund seiner eigenen Angaben einzutragen, unter Berücksichtigung allenfalls vorhandener Dokumente wie Schulzeugnisse u. dgl. Diese Angaben gehen denjenigen auf einer Identitätskarte, die nie als echt angesehen wurde, vor (E. 4a und b).