Berichtigung von Personendaten im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER 2). Beweislast. Art. 5 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 und 3 Bst. a DSG. - In Ermangelung beweiskräftiger Personalausweise kann sich eine Eintragung von Personendaten, insbesondere Geburtsdaten, unter Umständen nur auf die Angaben der betroffenen Personen oder ihres gesetzlichen Vertreters stützen (E. 3.a). - Art. 25 Abs. 2 DSG enthält eine spezifische Regelung der Beweislast. Bei Anfechtung von bereits registrierten Daten obliegt der Beweis der Unrichtigkeit der betroffenen Person und derjenige der Richtigkeit dem Bundesorgan, das Inhaber der Datensammlung ist.