Somit muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob die Akten dem DAP zu übergeben sind. Da für die Aufbewahrung der Akten bei der BA keine gesetzliche Grundlage existiert, deren Aufbewahrung im Gegenteil der nun eingeführten Trennung zwischen der BA in ihrer Funktion als öffentlicher Ankläger von der Funktion der präventiven Polizei widerspricht, sind die Akten der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer zu vernichten. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali