Die Beschwerdegegnerin führte im Entscheid vom 9. August 2001 aus, dass sie sowohl das EDA als auch die vormalige Bundespolizei (heute beim BAP) mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2001 bediene. Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bereit, von diesen Stellen ausgehende Berichtigungen in ihr Dossier zu übernehmen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der DAP über ein eigenes, analoges Dossier über den Beschwerdeführer verfügt. Somit muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob die Akten dem DAP zu übergeben sind.