Somit sind die Akten - wenn überhaupt - vom BAP bzw. DAP weiterzuführen bzw. aufzubewahren. 5. Es ist davon auszugehen, dass die ehemalige Bundespolizei (heute DAP) bei ihrer Überführung ins BAP die Akten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, mitgenommen hat. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, scheint sich dies jedenfalls im Fall der Akten über den Beschwerdeführer so verhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin führte im Entscheid vom 9. August 2001 aus, dass sie sowohl das EDA als auch die vormalige Bundespolizei (heute beim BAP) mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2001 bediene.