Der Bezug zu einer möglichen Straftat ist offenbar bloss abstrakter Natur. Da die Akten in einer anderen Funktion der BA angelegt wurden und der Bezug zu einer möglichen Straftat bloss theoretischer, abstrakter Natur war, aber nie Anlass zu Abklärungen hinsichtlich Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat, kann für die Aufbewahrung der Akten bei der BA nicht auf Art. 29bis Abs. 6 BStP abgestellt werden. Die Regelung von Art. 3 Abs. 3 der Überführungs-Verordnung kann nur so interpretiert werden, dass sie auch eine Triage der Dossiers zwischen BA und DAP verlangt.