Der Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch zu strafrechtlichen Abklärungen bzw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten führen können, scheint unerheblich, da die Durchführung solcher Abklärungen weder von der Beschwerdegegnerin behauptet noch im Dossier dokumentiert ist. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die Akten zur Auskunftserteilung an das EDA (einer Aufgabe nach BWIS) geführt und nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen ist. Der Bezug zu einer möglichen Straftat ist offenbar bloss abstrakter Natur.