5 aus der Wahrnehmung der Aufgabe, zu deren Erfüllung die entsprechenden Akten angelegt werden. Die Akten über den Beschwerdeführer wurden zur Erfüllung von Aufgaben nach dem BWIS, allenfalls zur Erfüllung von Aufgaben nach dem ZentG angelegt. Der Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch zu strafrechtlichen Abklärungen bzw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten führen können, scheint unerheblich, da die Durchführung solcher Abklärungen weder von der Beschwerdegegnerin behauptet noch im Dossier dokumentiert ist.