Letztere ging aber auf 1. September 1999 auf das BAP bzw. den DAP über. Fraglich ist, wer für die Aufbewahrung der entsprechenden Akten verantwortlich ist. Mit der Funktion bzw. den Aufgaben gingen nach Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung auch die Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich Benützung von Informationssystemen und dem Austausch von Personendaten mit anderen Amtsstellen über. Die Pflicht bzw. das Recht zur Aktenführung und Aufbewahrung von Akten ergibt sich