Dafür sind nach Art. 1 Bst. b-f in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) die Bundeskriminalpolizei bzw. nach Art. 3 Abs. 3 der DAP zuständig. Die Akten über den Beschwerdeführer wurden von der BA somit nicht in der ihr heute noch zukommenden Eigenschaft als öffentlicher Ankläger bzw. Leiter gerichtspolizeilicher Ermittlungen angelegt, sondern in der dem Bundesanwalt ehemals zukommenden Funktion als oberster Verantwortlicher der politischen Polizei. Letztere ging aber auf 1. September 1999 auf das BAP bzw. den DAP über.