vgl. ferner Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung] in BBl 1998 1529 ff., insbesondere 1530 und 1553). 4. Die BA ist somit nach der neuen Regelung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach BWIS betraut. Mit der Durchführung von Massnahmen nach ZentG ist die BA ebenfalls nicht betraut. Dafür sind nach Art. 1 Bst.