Damit wurde die von der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) geforderte Trennung zwischen BA und präventiver Polizei verwirklicht, wonach die Funktion des Bundesanwaltes als öffentlicher Ankläger von seiner Stellung als oberster Verantwortlicher der politischen, allenfalls auch der gerichtlichen Polizei getrennt werden sollte (vgl. Motion 1 «Entflechtung der Funktionen des Bundesanwaltes» in BBl 1990 I 873; vgl. ferner Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung] in BBl 1998 1529 ff.