Mit der Überführung der Bundespolizei ins BAP wurden auch deren gesetzliche Aufgaben ins BAP überführt (Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 2001 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2) ist das BAP für die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit nach dieser Verordnung zuständig. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere die Beschaffung von Informationen (Art. 8 ff. VWIS) und die Bearbeitung dieser Informationen (Art. 11 ff. VWIS). Nach Art. 2 Abs. 2 VWIS erfüllt innerhalb des BAP der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) die Aufgaben nach VWIS.