4 Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung ist insbesondere fraglich, wie sich hier datenschutzrechtliches Berichtigungs-, Vernichtungs- und Sperrrecht nach Art. 25 Abs. 3 DSG zueinander verhalten. Indessen können diese Fragen vorliegendenfalls offen gelassen werden. 3. Die BA stützte sich für die Bearbeitung von Daten über den Beschwerdeführer auf das BWIS und das ZentG. Mit der Durchführung der Recherchen wurde die Bundespolizei beauftragt. In der jüngsten Vergangenheit kam es im Bereich der Polizeibehörden des Bundes zu verschiedenen Reorganisationen: