Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Akten der BA tatsächlich nur die gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen dokumentieren. Das Dossier dokumentiert die von der BA mit dem EDA bzw. die vom EDA mit verschiedenen Personen über den Beschwerdeführer geführte Korrespondenz. Es entspricht daher der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme. Trotzdem ist nicht zu übersehen, dass die über den Beschwerdeführer in den Akten vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können.