Nachdem die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, beantragte der Betroffene, die entsprechenden Dokumente seien aus den Akten zu entfernen. Da die Dokumente lediglich die aufgrund des anonymen Telefonanrufes tatsächlich entstandene Sachlage widerspiegelten, gelangte das Bundesgericht im zitierten Entscheid zum Schluss, dass sie der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme entsprechen, somit die Daten nicht falsch seien. Ob sich der Verdacht im Nachhinein bestätigt oder zerstreut, sei unerheblich (E. 2c): «Von Bedeutung [sei] einzig, dass die Verdachtslage nicht durch Aussonderung und Vernichtung von Aktenstücken werden kann und zu werden braucht.»