In einem anonymen Telefonanruf an die Arbeitgeberin eines Versicherten wurde die Behauptung vorgebracht, ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Unfall des Arbeitnehmers sei bloss vorgetäuscht gewesen. In der Folge wurden vom Versicherer des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers verschiedene Abklärungen hinsichtlich des besagten Unfalls durchgeführt. Die Abklärungen wurden in den Akten dokumentiert. Nachdem die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, beantragte der Betroffene, die entsprechenden Dokumente seien aus den Akten zu entfernen.