Aus den Erwägungen: 1. (Eintreten) 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung bzw. Vernichtung des Dossiers, das die BA über ihn führt, und bringt zunächst vor, dass für die gegen ihn in den Akten der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Anschuldigungen keine Beweise vorliegen, sondern die Anschuldigungen lediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten. In einem Entscheid vom 2. Mai 2001 (Nr. 1A.6/2001) hatte sich das Bundesgericht mit einem ähnlichen Fall auseinander zu setzen: In einem anonymen Telefonanruf an die Arbeitgeberin eines Versicherten wurde die Behauptung vorgebracht, ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Unfall des Arbeitnehmers sei bloss vorgetäuscht gewesen.