29bis Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 2 Bst. a DSG, da die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer sich auf Sachverhalte bezögen, die Gegenstand eines Strafverfahrens hätten sein können, auch wenn ein solches gegen den Beschwerdeführer nie eröffnet worden sei. Im Übrigen wurde auf den Entscheid vom 9. August 2001 verwiesen. Aus den Erwägungen: 1. (Eintreten) 2.