3 mehr bei der BA sondern seit dem 1. September 1999 beim Bundesamt für Polizei (BAP) angegliedert. Anlässlich der Überführung der Bundespolizei ins BAP sei eine vollständige Triage der Dossiers nicht möglich gewesen. Die Dossiers, die mit der Bundespolizei ins BAP überführt wurden, seien nicht kopiert worden. Für die Aufbewahrung der Daten stützte man sich in der BA auf Art. 29bis Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) in Verbindung mit Art.