13 Abs. 1 Bst. f BWIS seien die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständigen Behörden zu Auskünften an die mit den Aufgaben nach BWIS betrauten Behörden verpflichtet. Mit der Durchführung der Recherchen sei die Bundespolizei beauftragt worden. Die Bundespolizei sei jetzt aber nicht