Die Daten seien bei der BA, weil diese vom EDA angegangen wurde, gewisse Recherchen über den Beschwerdeführer zu machen. Man habe sich dafür auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) und das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) gestützt. Nach Art. 2 Abs. 4 Bst. d BWIS gehörten zu den vorbeugenden Massnahmen nach diesem Gesetz unter anderem Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst.