Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz lebe, bestünde kein Anlass mehr, Daten über ihn und seine Ehefrau zu sammeln und aufzubewahren. Das DSG gebe dem Beschwerdeführer ein Recht auf Vernichtung der Daten. Das Verfahren für die Vernichtung bzw. Berichtigung richte sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). D. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdegegnerin zunächst, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein Strafverfahren geführt worden war. Die Daten seien bei der BA, weil diese vom EDA angegangen wurde, gewisse Recherchen über den Beschwerdeführer zu machen.