Nach Art. 5 DSG müssten sich Private und Behörden über die Richtigkeit der von ihnen bearbeiteten Daten vergewissern. Betroffene Personen hätten ein Berichtigungsrecht. Die Praxis der BA, wonach sie bei ihr vorhandene Daten nicht vernichte, sondern sie nur berichtige oder einen Bestreitungsvermerk zu den Akten lege, widerspreche Art. 21 DSG. Die in den Akten dokumentierten Gerüchte und Spekulationen könnten weder Beweis- noch Sicherungszwecken dienen, wie dies Art. 21 DSG für die Aufbewahrung nicht mehr benötigter Daten voraussetze. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz lebe, bestünde kein Anlass mehr, Daten über ihn und seine Ehefrau zu sammeln und aufzubewahren.