Dass einer Behörde der Aufwand für die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes von Angaben in Akten zu gross ist, sei kein Argument gegen die Richtigstellung falscher, diskriminierender und persönlichkeitsverletzender Daten. Solange diese Daten aufbewahrt würden, bestehe die Gefahr, dass sie verwendet und allenfalls sogar weiteren Behörden bekanntgegeben würden. Der Negativbeweis könne nicht dem Betroffenen überbürdet werden. Damit würden Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Nach Art. 5