Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK): Er beantragt, die Daten über den Beschwerdeführer seien zu korrigieren oder zu vernichten. Die Akten enthalten nach den Ausführungen des Beschwerdeführers diskriminierende und persönlichkeitsverletzende Angaben, für deren Wahrheitsgehalt keinerlei Beweise vorhanden seien. Dass einer Behörde der Aufwand für die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes von Angaben in Akten zu gross ist, sei kein Argument gegen die Richtigstellung falscher, diskriminierender und persönlichkeitsverletzender Daten.