2 Beschwerdeführer darin seine Sicht zu den verschiedenen in den Akten dokumentierten Sachverhalten darlege. Ferner bediente die BA sowohl das EDA (Völkerrechtsdirektion) als auch die Bundespolizei mit Kopien der Eingabe des Beschwerdeführers und erklärte sich bereit, allfällige Berichtigungen der Daten durch diese beiden Behörden wiederum zu den Akten der BA zu nehmen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK): Er beantragt, die Daten über den Beschwerdeführer seien zu korrigieren oder zu vernichten.