Im vorliegenden Fall sei die BA nicht in der Lage, mit verhältnismässigem Aufwand über die Richtigkeit der Angaben in den Akten bzw. in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2001 zu entscheiden. Gestützt auf diese Überlegungen erklärte sich die BA bereit, die genannte Eingabe im Sinne eines Bestreitungsvermerkes zu den Akten zu nehmen, da der